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Thomas Kirchhoff: Zollpräferenzen und Vertrauensschutz
Große Teile des Ein- und Ausfuhrhandels der Europäischen Gemeinschaft (EG) werden mit Staaten durchgeführt, mit denen die EG Präferenzabkommen geschlossen hat. Bei diesen Präferenzabkommen handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, in denen entweder einseitig oder gegenseitig Zollvergünstigungen für die Einfuhr von bestimmten Waren gewährt werden. Neben diesen Präferenzabkommen gibt es auch eine Reihe von Präferenzregelungen, welche die EG einseitig erlassen hat. Durch die vertraglichen und autonomen Präferenzregelungen werden zwischen den jeweiligen Partnerstaaten und der EG Freihandelszonen oder Zollunionen geschaffen, die vor allem handels-, entwicklungs- und integrationspolitischen Zielen dienen.

Um die präferentiellen Zollvergünstigungen auf die Wareneinfuhren anwenden zu können, sind in den meisten Präferenzregelungen der EG Ursprungsregeln enthalten. Diese Ursprungsregeln dienen als Unterscheidungsmittel, um die präferentiellen Zollvergünstigungen auf die Waren zu beschränken, die von dem jeweiligen Partnerstaat stammen. Der Nachweis, dass die Ursprungsregeln der jeweiligen Präferenzregelung eingehalten worden sind, wird von den Einführern der Waren in die EG durch Ursprungsnachweise geführt, die durch die Ausführer der Waren in den Partnerstaaten oder durch die zuständigen Behörden der Partnerstaaten anhand der Informationen durch die Ausführer ausgestellt wurden. Im Rahmen von Nachprüfungen stellte sich jedoch in den letzten Jahren heraus, dass tausende von in der EG vorgelegten Ursprungsnachweisen gefälscht oder inhaltlich unrichtig waren. Dies führte zu Zollnachforderungen an die Einführer der Waren, die das Vertrauen in das Funktionieren der Präferenzregelungen bei ihnen schwinden ließ und sie teilweise sogar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohte. Dies gefährdete auch die Verwirklichung der oben genannten Ziele durch die Präferenzabkommen.

Die vorliegende Arbeit beleuchtet anhand dieser Fälle die Gewährung von Vertrauensschutz zugunsten der Einführer nach dem Zollkodex und zeigt die Entwicklung dieses Vertrauensschutzes durch die Änderung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Zollkodex und die neuere Rechtsprechung der europäischen Gerichte auf.

 

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