Zollkontrollen im Postverkehr unterscheiden sich wegen des grundrechtlich
anerkannten Schutzes des Inhalts postalischer Sendungen grundlegend von
Kontrollen übriger Transportbehältnisse wie etwa von Containern.
Sowohl der sachliche Anwendungsbereich von Art. 7 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union als auch der Anwendungsbereich von Art. 10 des
Grundgesetzes umfassen im weitesten Sinn den Schutz individueller schriftlicher
Kommunikation. Hieraus ergibt sich das grundsätzliche Verbot jeglicher
Kenntnisnahme vom Inhalt postalischer Sendungen. Wenn Waren
grenzüberschreitend im Postverkehr befördert werden, kommt es zum
Konflikt zwischen dem geschützten Geheimhaltungsinteresse der an der
Kommunikation beteiligten Personen einerseits und dem hoheitlichen
Kontrollrecht der Zollverwaltung andererseits.
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob auf der Grundlage der
gegenwärtigen zollrechtlichen Kontrollbefugnisse das
Spannungsverhältnis zwischen der durch die Grundrechte geschützten
Geheimhaltung des Inhalts postalischer Sendungen einerseits und der
Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs andererseits
wirksam gelöst werden kann.
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