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Prävention spielt eine wichtige Rolle, wenn es
um die Sicherheit unserer Gesellschaft geht.
Der Grund dafür liegt im islamistischen Terrorismus,
der im Angriff vom 11. September 2001 seinen Höhepunkt fand.
Schon ca. zehn Jahre früher hatte sich ein Verbrechen
ereignet, das durch frühzeitige präventive
Maßnahmen hätte verhindert werden können:
Der Bau einer Herstellungsanlage für Giftgas in
Libyen durch ein deutsches Unternehmen. Teil 1
beginnt mit einer Beschreibung dieses Falles. Teil 2
stellt die Gefahrenabwehr als ein grundlegendes
Prinzip des Polizeirechts sowie die Organisation der
Polizei und speziell den Zollfahndungsdienst dar, zu
dessen Aufgaben die Verhinderung der Weiterverbreitung
von Massenvernichtungswaffen gehört. Die
Zollfahndung hat dazu die Befugnis zur präventiven
Überwachung der Telekommunikation. Gerade diese
Maßnahme wirft die Frage auf, wie sich Sicherheitsbedürfnis
und Freiheit zueinander verhalten müssen.
Das BVerfG hat sicherheitsbegründeten Maßnahmen
wie der Telekommunikationsüberwachung
Grenzen gesetzt, mit denen sich Teil 2 ebenfalls
befasst. Teil 3 stellt vier präventive Maßnahmen bei
der Ausfuhr von Gütern vor. Insbesondere wird auf
die Frage eingegangen, ob die Bestimmungen über
die präventive Telekommunikationsüberwachung
nach ihrer Neufassung – das BVerfG hatte die ursprüngliche
Regelung für verfassungswidrig erklärt
– nun verfassungsgemäß sind
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