|
|
|
|
Aufgrund des Fortschritts in der Informations- und
Kommunikationstechnologie hat ein Umbruch von der Industrie- zur
Informationsgesellschaft stattgefunden. Diesen Fortschritt hat die
öffentliche Verwaltung genutzt und unter dem Schlagwort „E-Government“
elektronische Behördendienste eingeführt. Auch die
deutsche Zollverwaltung ermöglicht den Wirtschaftsbeteiligten mit dem
IT-Verfahren ATLAS eine elektronische Einfuhrzollabwicklung.
Vorteil des Informatikverfahrens ist es, dass der gesamte
Einfuhrvorgang elektronisch abgewickelt wird. Die Informationen, die
in der Zollanmeldung abgegeben werden, werden allen öffentlichen
Stellen, die an dem Einfuhrvorgang beteiligt sind, zugänglich
gemacht. Durch die Weitergabe der Daten besteht die Gefahr, dass der
Wirtschaftsbeteiligte gläsern wird, denn die Informationen aus der
Zollanmeldung sind unternehmensbezogene Daten, die
datenschutzrechtlich schützenswert sind.
Dieser Gefahr kann nur durch Gesetze entgegengetreten werden. Zu
diesen Gesetzen gehören das Zollgeheimnis und das Steuergeheimnis.
Inwieweit es sich bei dem IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) um E-Government
handelt und welche Gefahren dadurch für den Datenschutz
entstehen, ist Gegenstand dieser Arbeit. Ferner wird untersucht, ob
der Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung
den Vorgaben des Zoll- und Steuergeheimnis entspricht. Dabei spielt
auch das Verhältnis des Zoll- zum Steuergeheimnis eine Rolle. |